Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es erforderlich, diese gemäß dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei einer längeren Haltedauer können möglicherweise Gewinne steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was zur Abgeltungssteuer führen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls dem individuellen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt hierbei jährlich 600 Euro. Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf die Gewinne keine Steuern anfallen.
Zunächst muss überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze bleibt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Sollte der Verkauf den Freibetrag überschreiten, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses Verfahren für Kryptowährungen akzeptiert wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn unterliegt der Besteuerung – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die während der Haltedauer entstanden sind. Der zu versteuernde Ertrag berechnet sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird jedoch das Mining von Kryptowährungen grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt der Besteuerung zum individuellen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unterhalb des Freibetrags liegt, kann es sinnvoll sein, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive, korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann dabei helfen, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu lenken.
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